OLG Stuttgart - Beschluss vom 12.12.2003
17 WF 214/03
Normen:
ZPO § 620 Nr. 6 ; ZPO § 256 ; EGBGB Art. 18 Abs. 4 ; türk ZGB Art. 175 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2004, 582
OLGReport-Stuttgart 2004, 219
Vorinstanzen:
AG Reutlingen, vom 01.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 36 F 431/03

Abänderung einer einstweiligen Anordnung nach rechtskräftigem Abschluss der Ehesache bei Anwendung türkischen Rechts

OLG Stuttgart, Beschluss vom 12.12.2003 - Aktenzeichen 17 WF 214/03

DRsp Nr. 2004/1015

Abänderung einer einstweiligen Anordnung nach rechtskräftigem Abschluss der Ehesache bei Anwendung türkischen Rechts

»Zur Frage der Abänderung einer einstweiligen Anordnung nach § 620 Nr. 6 ZPO (negative Feststellungsklage) nach rechtskräftigem Abschluss der Ehesache bei Anwendung türkischen Rechts.«

Normenkette:

ZPO § 620 Nr. 6 ; ZPO § 256 ; EGBGB Art. 18 Abs. 4 ; türk ZGB Art. 175 ;

Entscheidungsgründe:

Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 u. 3 ZPO zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Amtsgericht hat dem Kläger zu Recht Prozesskostenhilfe verweigert.

Einem Kläger kann Prozesskostenhilfe für eine negative Feststellungsklage, die sich gegen die in einer einstweiligen Anordnung nach §§ 620 ff. ZPO titulierten Unterhaltsansprüche der Ehefrau richtet, nur bewilligt werden, wenn er Tatsachen vorträgt, die zum Wegfall einer bestehenden Unterhaltsverpflichtung führen können. Danach ist ein an sich erheblicher (schlüssiger) Vortrag Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

Daran fehlt es hier, weil die Rechtsverfolgung des Klägers nach diesen Maßstäben von vornherein keine Aussicht auf Erfolg verspricht.