OLG Köln - Beschluss vom 01.03.2021
25 UF 147/20
Normen:
BGB § 1615l Abs. 3 S. 1; BGB § 1610 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 14.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 312 F 68/20

Abänderung einer Endentscheidung über eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden UnterhaltsleistungenDarlegungslast und Beweislast für Tatsachen zur Verlängerung des Basisunterhalts ab Vollendung des dritten Lebensjahrs eines KindesVerlängerung aus elternbezogenen Gründen

OLG Köln, Beschluss vom 01.03.2021 - Aktenzeichen 25 UF 147/20

DRsp Nr. 2021/18669

Abänderung einer Endentscheidung über eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Unterhaltsleistungen Darlegungslast und Beweislast für Tatsachen zur Verlängerung des Basisunterhalts ab Vollendung des dritten Lebensjahrs eines Kindes Verlängerung aus elternbezogenen Gründen

Tenor

I.

Der Senat weist gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2, § 117 Abs. 3 FamFG darauf hin, dass beabsichtigt ist, über die Beschwerde der Antragsgegnerin und die Anschlussbeschwerde des Antragstellers gegen den Teilanerkenntnis- und Schlussbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 14.07.2020 (312 F 68/20) ohne erneute mündliche Verhandlung zu entscheiden und diese zurückzuweisen.

II.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen. Die Beteiligten mögen innerhalb der genannten Frist mitteilen, ob eine Rücknahme der Beschwerde/der Anschlussbeschwerde in Erwägung gezogen wird.

Normenkette:

BGB § 1615l Abs. 3 S. 1; BGB § 1610 Abs. 1;

Gründe

I.

1.