Der Senat weist gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2, § 117 Abs. 3 FamFG darauf hin, dass beabsichtigt ist, über die Beschwerde der Antragsgegnerin und die Anschlussbeschwerde des Antragstellers gegen den Teilanerkenntnis- und Schlussbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 14.07.2020 (
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen. Die Beteiligten mögen innerhalb der genannten Frist mitteilen, ob eine Rücknahme der Beschwerde/der Anschlussbeschwerde in Erwägung gezogen wird.
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