BGH - Beschluss vom 14.12.2022
XII ZB 318/22
Normen:
VersAusglG § 31 Abs. 1 S. 2; VersAusglG § 51 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRB 2023, 99
FamRZ 2023, 358
FuR 2023, 235
MDR 2023, 302
NJW-RR 2023, 217
ZEV 2023, 264
Vorinstanzen:
OLG Zweibrücken, vom 27.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 UF 33/21
AG Grünstadt, vom 29.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 25/18

Abänderung einer Entscheidung zum Versorgungsausgleich im Wege einer Totalrevision auf Antrag eines Hinterbliebenen eines ausgleichspflichtigen Ehegatten

BGH, Beschluss vom 14.12.2022 - Aktenzeichen XII ZB 318/22

DRsp Nr. 2023/1497

Abänderung einer Entscheidung zum Versorgungsausgleich im Wege einer "Totalrevision" auf Antrag eines Hinterbliebenen eines ausgleichspflichtigen Ehegatten

a) Ist der geschiedene Ehegatte nach Durchführung des Versorgungsausgleichs verstorben, richtet sich das Verfahren auf Abänderung gegen die Erben, die als Antragsgegner hinzuzuziehen sind.b) Das Abänderungsverfahren nach §§ 31, 51 VersAusglG kann auch durch Hinterbliebene eines ausgleichspflichtigen Ehegatten beantragt werden.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten wird der Beschluss des 6. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 27. Juni 2022 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Wert: 1.000 €

Normenkette:

VersAusglG § 31 Abs. 1 S. 2; VersAusglG § 51 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt als Hinterbliebene die Abänderung einer Entscheidung zum Versorgungsausgleich im Wege einer "Totalrevision" nach § 51 Abs. 1 VersAusglG.