OLG Rostock - Beschluss vom 03.02.2021
11 UF 91/20
Normen:
VersAusglG § 51 Abs. 2; VersAusglG § 51 Abs. 5; FamFG § 225 Abs. 3; FamFG § 225 Abs. 4; FamFG § 225 Abs. 5;
Vorinstanzen:
AG Greifswald, vom 13.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 65 F 146/19

Abänderung einer Entscheidung zum VersorgungsausgleichNichterreichen der relativen Wesentlichkeitsgrenze

OLG Rostock, Beschluss vom 03.02.2021 - Aktenzeichen 11 UF 91/20

DRsp Nr. 2021/14834

Abänderung einer Entscheidung zum Versorgungsausgleich Nichterreichen der relativen Wesentlichkeitsgrenze

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Greifswald vom 13.08.2020 - 65 F 146/19 - wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.000 € festgesetzt.

Normenkette:

VersAusglG § 51 Abs. 2; VersAusglG § 51 Abs. 5; FamFG § 225 Abs. 3; FamFG § 225 Abs. 4; FamFG § 225 Abs. 5;

Gründe:

I.

Der Antragsteller und D. heirateten am 29.12.1967. Am 00.00.1973 wurde ihr Sohn, der Antragsgegner, geboren. Mit Urteil des Amtsgerichts Göttingen vom 28.11.1990 - 45 F 86/90 - wurde die Ehe geschieden und der Versorgungsausgleich durchgeführt, indem zulasten der beamtenrechtlichen Anwartschaft des Antragstellers zugunsten der Ehefrau ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung von monatlich 900,14 DM begründet wurde. Der Berechnung legte das Gericht eine beamtenrechtliche Anwartschaft des Antragstellers von monatlich 2.244,48 DM und eine Anwartschaft der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung von monatlich 444,20 DM zugrunde.