KG - Beschluss vom 06.05.2016
13 UF 40/16
Normen:
BGB § 1684;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 29.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen F 4883/15

Abänderung einer familiengerichtlichen Entscheidung in Sorge- oder Umgangssachen wegen Änderung der für die Erstentscheidung maßgeblichen UmständeÜbertragung der Modalitäten einer Umgangsregelung auf einen DrittenAnordnung einer Beratung des umgangsberechtigten Elternteils durch das Jugendamt vor Beginn des Umgangs

KG, Beschluss vom 06.05.2016 - Aktenzeichen 13 UF 40/16

DRsp Nr. 2016/12332

Abänderung einer familiengerichtlichen Entscheidung in Sorge- oder Umgangssachen wegen Änderung der für die Erstentscheidung maßgeblichen Umstände Übertragung der Modalitäten einer Umgangsregelung auf einen Dritten Anordnung einer Beratung des umgangsberechtigten Elternteils durch das Jugendamt vor Beginn des Umgangs

1. Eine familiengerichtliche Entscheidung in Sorge- oder Umgangssachen kann abgeändert werden, wenn die für die Erstentscheidung maßgeblichen Umstände sich nach deren Erlaß geändert haben oder wenn neue Umstände aufgetreten sind, die bei Erlaß der Erstentscheidung zwar schon vorlagen, aber seinerzeit noch nicht bekannt waren und die zu einer anderweitigen Beurteilung der seinerzeitigen Sach- und Rechtslage nötigen. 2. Der Umgang ist vom Familiengericht auch dann positiv zu regeln (und der Umgangsantrag nicht nur lediglich zurückzuweisen), wenn nur ein begleiteter Umgang in Frage kommt, der umgangsberechtigte Elternteil aber erklärt, einen solchen nicht wahrnehmen zu wollen.