OLG Rostock - Beschluss vom 08.12.2005
11 UF 39/05
Normen:
BGB § 1666 ; BGB § 1671 Abs. 1 ; BGB § 1672 Abs. 2 ; BGB § 1696 Abs. 1 ; BGB § 1696 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Rostock 2007, 184
Vorinstanzen:
AG Bergen auf Rügen - 1 F 212/04 SO - 24.02.2005,

Abänderung einer gerichtlichen Anordnung zur Übertragung der elterlichen Sorge

OLG Rostock, Beschluss vom 08.12.2005 - Aktenzeichen 11 UF 39/05

DRsp Nr. 2007/2097

Abänderung einer gerichtlichen Anordnung zur Übertragung der elterlichen Sorge

1. Die Wiederherstellung der gemeinsamen Sorge scheidet aus, wenn im Rahmen der gerichtlichen Anhörung der Eltern fortwirkende Partnerschaftskonflikte deutlich werden und das Verhältnis der Eltern zueinander von permanenten Differenzen bestimmt wird.2. Hat das Gericht in unzulässiger Weise eine weitergehende Regelung nach § 1671 Abs. 1 über den gestellten Antrag hinaus getroffen, kann die Entscheidung nicht in eine gerichtliche Maßnahme nach § 1666 BGB umgedeutet werden.

Normenkette:

BGB § 1666 ; BGB § 1671 Abs. 1 ; BGB § 1672 Abs. 2 ; BGB § 1696 Abs. 1 ; BGB § 1696 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

A.

Der Antragsteller begehrt die Abänderung einer bestehenden Sorgerechtsregelung für die gemeinsamen minderjährigen Kinder F..., geb. ... und P..., geb....