OLG Brandenburg - Beschluss vom 21.01.2021
9 UF 237/20
Normen:
BGB § 1684 Abs. 1; BGB § 1697a;
Vorinstanzen:
AG Eberswalde, vom 22.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 165/19

Abänderung einer gerichtlichen Umgangsregelung aufgrund einer Vereinbarung der Eltern

OLG Brandenburg, Beschluss vom 21.01.2021 - Aktenzeichen 9 UF 237/20

DRsp Nr. 2021/2141

Abänderung einer gerichtlichen Umgangsregelung aufgrund einer Vereinbarung der Eltern

1. Eine Umfangsvereinbarung zwischen den Eltern ist materiell-rechtlich bindend und daher auch für die Entscheidung gem. § 1697a BGB zu beachten. 2. Eine praktizierte Umgangsregelung indiziert, dass sie dem Kindeswohl entspricht.

I. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 21. Dezember 2020 wird der Teilbeschluss des Amtsgerichts Eberswalde vom 22. November 2020 (Az. 3 F 165/19) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Der Umgang des Antragstellers mit der gemeinsamen Tochter L... J... T..., geboren am ... 2011, wird wie folgt geregelt:

a.

Der Antragsteller ist berechtigt und verpflichtet, mit der gemeinsamen Tochter L... alle 14 Tage an den Wochenenden der ungeraden Kalenderwochen von Freitag, 17:00 Uhr bis Sonntag, 17:00 Uhr Umgang zu haben. Zu den genannten Zeiten holt der Antragsteller die gemeinsame Tochter bei der Wohnung der Antragsgegnerin ab und bringt sie dorthin zurück.

b.

Über den Umgang des Antragstellers anlässlich der Feiertage wie Ostern, Pfingsten und Weihnachten sowie einen etwaigen Urlaubsaufenthalt mit der gemeinsamen Tochter verständigen sich Antragsteller und Antragsgegnerin individuell.

c.