I. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 21. Dezember 2020 wird der Teilbeschluss des Amtsgerichts Eberswalde vom 22. November 2020 (Az.
1.
Der Umgang des Antragstellers mit der gemeinsamen Tochter L... J... T..., geboren am ... 2011, wird wie folgt geregelt:
a.
Der Antragsteller ist berechtigt und verpflichtet, mit der gemeinsamen Tochter L... alle 14 Tage an den Wochenenden der ungeraden Kalenderwochen von Freitag, 17:00 Uhr bis Sonntag, 17:00 Uhr Umgang zu haben. Zu den genannten Zeiten holt der Antragsteller die gemeinsame Tochter bei der Wohnung der Antragsgegnerin ab und bringt sie dorthin zurück.
b.
Über den Umgang des Antragstellers anlässlich der Feiertage wie Ostern, Pfingsten und Weihnachten sowie einen etwaigen Urlaubsaufenthalt mit der gemeinsamen Tochter verständigen sich Antragsteller und Antragsgegnerin individuell.
c.
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