OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 11.07.2016
1 UF 45/16
Normen:
FamFG § 166;
Fundstellen:
FuR 2016, 4
Vorinstanzen:
AG Dillenburg, vom 21.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 866/14

Abänderung einer gerichtlichen Umgangsregelung aus Gründen des Kindeswohls

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 11.07.2016 - Aktenzeichen 1 UF 45/16

DRsp Nr. 2016/15982

Abänderung einer gerichtlichen Umgangsregelung aus Gründen des Kindeswohls

Hat der nicht das Kind betreuende Vater die Phasen des Umgangs immer wieder dazu genutzt, dieses massiv zu beeinflussen und es damit erheblich verunsichert, so gebietet das Kindeswohl eine Abänderung einer getroffenen Umgangsregelung dahingehend, dass zu einem Umgang in begleiteter Form übergegangen wird.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

III.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 166;

Gründe

I.

Das Verfahren betrifft den Umgang des Vaters mit seiner inzwischen ... Jahre alten Tochter, die ehelich geboren worden ist. Die Eltern leben seit dem ... Juli 2013 getrennt und sind inzwischen geschieden.