OLG Zweibrücken vom 17.12.2002
5 UF 112/00
Normen:
FGG § 18 Abs. 1 ; HKiEntÜ Art. 12 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 961
Vorinstanzen:
AG Zweibrücken, - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 215/00

Abänderung einer in Verfahren nach dem HKiEntÜ im Beschwerdeverfahren ergangenen Rückführungsanordnung

OLG Zweibrücken, vom 17.12.2002 - Aktenzeichen 5 UF 112/00

DRsp Nr. 2004/3938

Abänderung einer in Verfahren nach dem HKiEntÜ im Beschwerdeverfahren ergangenen Rückführungsanordnung

1. Ist eine Rückgabeanordnung nicht mehr gerechtfertigt, weil inzwischen eine zu Gunsten des Entführers von dem früheren Rechtszustand abweichende Sorgerechtsentscheidung vorliegt, so ist die Rückgabeanordnung zu ändern oder durch Einstellung des Vollzugs dafür zu sorgen, dass sie nicht mehr vollzogen wird.2. Eine solche Anordnung kann jedoch auch dann, wenn die Rückgabeanordnung erst im Beschwerdeverfahren ergangen ist, nur durch das erstinstanzliche Gericht erfolgen.

Normenkette:

FGG § 18 Abs. 1 ; HKiEntÜ Art. 12 Abs. 1 ;

Gründe:

Mit Beschluss vom 15. November 2000 hat der Senat auf die sofortige Beschwerde des weiter Beteiligten zu 1) unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses des Familiengerichts vom 15. September 2000 die Rückführung der betroffenen Kinder in die Vereinigten Staaten von Amerika nach Art. 12 Abs. 1 HK!EntÜ angeordnet.