OLG Brandenburg - Beschluss vom 26.05.2015
10 WF 43/15
Normen:
FamFG § 239;
Vorinstanzen:
AG Eisenhüttenstadt, vom 26.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 19/15

Abänderung einer Jugendamtsurkunde

OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.05.2015 - Aktenzeichen 10 WF 43/15

DRsp Nr. 2016/8517

Abänderung einer Jugendamtsurkunde

Eine Jugendamtsurkunde nach §§ 59, 60 SGB VIII stellt einen Unterhaltstitel dar, der durch Errichtung einer neuen Urkunde nicht abgeändert werden kann. Allein möglich ist eine Abänderung im gerichtlichen Verfahren, wie es bezüglich Jugendamtsurkunden bis zum 31.8.2009 in § 323 Abs. 4 ZPO und seit dem 1.9.2009 in § 239 FamFG vorgesehen ist.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Das Verfahren wird zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

FamFG § 239;

Gründe:

Die gemäß §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Entscheidung. Der Antragsgegnerin kann Verfahrenskostenhilfe aus den vom Amtsgericht angeführten Gründen nicht vollständig versagt werden.