OLG Dresden - Beschluss vom 03.07.1997
10 WF 249/97
Normen:
ZPO § 323 Abs. 1 § 707 Abs. 2 S. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Dresden 1997, 372
Vorinstanzen:
AG Dippoldiswalde, - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 0179/97

Abänderung einer Jugendamtsurkunde; Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung

OLG Dresden, Beschluss vom 03.07.1997 - Aktenzeichen 10 WF 249/97

DRsp Nr. 2005/14759

Abänderung einer Jugendamtsurkunde; Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung

»1. Ein zugunsten eines durch Ehe seiner Eltern legitimierten Kindes durch Jugendamtsurkunde errichteter Unterhaltstitel kann wegen behaupteter Nichtehelichkeit des Kindes erst nach rechtskräftiger Feststellung der Unwirksamkeit des Vaterschaftsanerkenntnisses abgeändert werden. 2. Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung bei Abänderungsklage frühestens ab deren Rechtshängigkeit, nicht schon bei Einreichung des Prozeßkostenhilfegesuchs. Ablehnung der Einstellung nicht beschwerdefähig.«

Normenkette:

ZPO § 323 Abs. 1 § 707 Abs. 2 S. 2 ;

Gründe:

1.

Die, soweit die Versagung der begehrten Prozeßkostenhilfe in Rede steht, zulässige (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO) Beschwerde ist nicht begründet.