OLG Dresden - Urteil vom 30.10.1998
22 UF 234/98
Normen:
BGB § 1610 ; BAFöG § 21 ;
Fundstellen:
FuR 1999, 479

Abänderung einer Jugendamtsurkunde; Höhe des Unterhaltsbedarfs eines Studenten

OLG Dresden, Urteil vom 30.10.1998 - Aktenzeichen 22 UF 234/98

DRsp Nr. 2005/14702

Abänderung einer Jugendamtsurkunde; Höhe des Unterhaltsbedarfs eines Studenten

1. Eine Jugendamtsurkunde unterliegt grundsätzlich der Abänderungsklage nach §323 ZPO. 2. Zur Höhe des Unterhaltsbedarfs eines Studenten.

Normenkette:

BGB § 1610 ; BAFöG § 21 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Kindesunterhalt für die Klägerin ab 01.10.1997.

Die am 01.10.1977 geborene Klägerin ist die Tochter des am 07.02.1946 geborenen Beklagten aus dessen 1987 geschiedener Ehe mit der am 01.04.1948 geborenen Mutter der Klägerin. Aus dieser Ehe ist noch eine weitere Tochter, nämlich die am 18.09.1974 geborene xxxxx, hervorgegangen, die mittlerweile wirtschaftlich selbständig ist.

In vollstreckbaren Urkunden, die am 10.11.1986 vor dem Jugendamt der Stadt Hagen errichtet wurden, verpflichtete sich der Beklagte zur Zahlung von monatlichen Unterhaltsrenten in Höhe von je 440 DM für beide Töchter.