BGH - Beschluss vom 07.12.2016
XII ZB 422/15
Normen:
ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 5; BGB § 313; BGB § 1601; BGB § 1606 Abs. 3 S. 1; FamFG § 238; SGB VIII § 59; SGB VIII § 60;
Fundstellen:
FamRB 2017, 127
FamRB 2017, 128
FamRB 2017, 129
FamRZ 2017, 370
FuR 2017, 199
MDR 2017, 525
NJW 2017, 1317
NJW 2017, 8
Vorinstanzen:
AG Lahr, vom 11.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 108/11
OLG Karlsruhe, vom 13.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 UF 238/13

Abänderung einer Jugendamtsurkunde über Kindesunterhalt; Abänderung der Urkunde wegen nachträglicher Veränderungen nach den Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage; Außergerichtliche Ersetzung eines bestehenden Unterhaltstitels durch einen neuen Vollstreckungstitel durch die Beteiligten eines Unterhaltsverhältnisses; Materiell-rechtliche Bindung der Beteiligten an eine auf einer Unterhaltsvereinbarung beruhenden, vollstreckbare Jugendamtsurkunde; Herabsetzung des zur Zeit der Minderjährigkeit titulierten Kindesunterhalts durh den früher allein barunterhaltspflichtigen Elternteil nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes

BGH, Beschluss vom 07.12.2016 - Aktenzeichen XII ZB 422/15

DRsp Nr. 2017/1050

Abänderung einer Jugendamtsurkunde über Kindesunterhalt; Abänderung der Urkunde wegen nachträglicher Veränderungen nach den Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage; Außergerichtliche Ersetzung eines bestehenden Unterhaltstitels durch einen neuen Vollstreckungstitel durch die Beteiligten eines Unterhaltsverhältnisses; Materiell-rechtliche Bindung der Beteiligten an eine auf einer Unterhaltsvereinbarung beruhenden, vollstreckbare Jugendamtsurkunde; Herabsetzung des zur Zeit der Minderjährigkeit titulierten Kindesunterhalts durh den früher allein barunterhaltspflichtigen Elternteil nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes

FamFG § 238 SGB VIII §§ 59, 60 a) Die Beteiligten eines Unterhaltsverhältnisses sind nicht daran gehindert, im gegenseitigen Einvernehmen einen bestehenden gerichtlichen oder urkundlichen Unterhaltstitel außergerichtlich durch einen neuen Vollstreckungstitel im Sinne von § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO zu ersetzen.