OLG Saarbrücken - Beschluss vom 22.06.2021
6 UF 167/20
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; FamFG § 117; FamFG § 239 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Merzig, vom 28.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 9 F 142/18

Abänderung einer Jugendamtsurkunde über KindesunterhaltEinkommensminderung infolge der Corona-PandemieAbzug von Steuerschulden vom Einkommen

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 22.06.2021 - Aktenzeichen 6 UF 167/20

DRsp Nr. 2022/1782

Abänderung einer Jugendamtsurkunde über Kindesunterhalt Einkommensminderung infolge der Corona-Pandemie Abzug von Steuerschulden vom Einkommen

1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Merzig vom 28. September 2020 - 9 F 142/18 UK - teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Die Urkunde des Jugendamts der Stadt W. vom 7. September 2018 - UR-Nr. 1599/2018 - wird dahin abgeändert, dass der Antragsgegner an die Antragstellerin zu Händen ihrer gesetzlichen Vertreterin beginnend mit dem Monat August 2021 Kindesunterhalt in Höhe von 160 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe unter Abzug des hälftigen Kindergeldes für ein erstes Kind, derzeitiger Zahlbetrag 735,50 EUR, zu zahlen hat.

Der weiter gehende Antrag wird abgewiesen.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsgegner zu 59 % und die Antragstellerin zu 41 %, die Kosten der ersten Instanz tragen der Antragsgegner zu 63 % und die Antragstellerin zu 37 %.

3. Der Beschluss ist sofort wirksam.

Normenkette:

FamFG §§ 58 ff.; FamFG § 117; FamFG § 239 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

I.