OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 25.05.2022
5 WF 27/22
Normen:
FamFG § 58; FamFG § 57 S. 2;
Fundstellen:
FamRB 2022, 399
FamRZ 2023, 542

Abänderung einer Kostenentscheidung in einem einstweiligen Anordnungsverfahren auf familiengerichtliche Genehmigung der freiheitsentziehenden Unterbringung eines KindesIsolierte Kostenentscheidung im Bereich der freiwilligen GerichtsbarkeitRücknahme eines Antrags auf familiengerichtliche Genehmigung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 25.05.2022 - Aktenzeichen 5 WF 27/22

DRsp Nr. 2022/11616

Abänderung einer Kostenentscheidung in einem einstweiligen Anordnungsverfahren auf familiengerichtliche Genehmigung der freiheitsentziehenden Unterbringung eines Kindes Isolierte Kostenentscheidung im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit Rücknahme eines Antrags auf familiengerichtliche Genehmigung

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert. Gerichtskosten werden für das erstinstanzliche Verfahren nicht erhoben. Seine außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst.

Der amtsgerichtliche Wertfestsetzungsbeschluss wird aufgehoben.

Für das Beschwerdeverfahren werden Gerichtskosten nicht erhoben; seine außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst.

Normenkette:

FamFG § 58; FamFG § 57 S. 2;

Gründe

I.

Die Kindesmutter begehrt die Abänderung einer Kostenentscheidung in einem einstweiligen Anordnungsverfahren auf familiengerichtliche Genehmigung der freiheitsentziehenden Unterbringung ihrer Tochter.

Die für ihre am XX.XX.2007 geborene Tochter A allein sorgeberechtigte Kindesmutter beantragte unter dem 02.08.2021 bei der Rechtsantragsstelle des Familiengerichts, die Unterbringung ihrer Tochter gemäß § 1631 b BGB zu genehmigen.