BVerfG - Beschluss vom 27.06.2008
1 BvR 311/08
Normen:
BGB § 1696 Abs. 1 ; GG Art. 6 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
FamRB 2008, 334
FamRZ 2008, 1737
FuR 2008, 592
Vorinstanzen:
OLG Braunschweig, vom 21.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 UF 116/07
OLG Braunschweig, vom 30.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 UF 116/07

Abänderung einer Sorgerechtsentscheidung

BVerfG, Beschluss vom 27.06.2008 - Aktenzeichen 1 BvR 311/08

DRsp Nr. 2008/18714

Abänderung einer Sorgerechtsentscheidung

Eine Gerichtsentscheidung, die einen Antrag auf Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Vater ablehnt, obwohl das inzwischen 11-jährige, überdurchschnittlich entwickelte Kind mit Nachdruck gegenüber zahlreichen Personen geäußert hat, dass es lieber beim Vater als bei der Mutter leben wolle, berücksichtigt nicht hinreichend die Interessen und das Wohl des Kindes in seiner Individualität als Grundrechtsträger.

Normenkette:

BGB § 1696 Abs. 1 ; GG Art. 6 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

I. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Ablehnung der Abänderung einer Sorgerechtsentscheidung.

1. Aus der geschiedenen Ehe des Beschwerdeführers und der Kindesmutter ging im Juli 1996 der verfahrensbetroffene Sohn G. hervor. Seit der Trennung der Eltern lebt das Kind bei der Mutter, später kam der neue Lebensgefährte der Mutter hinzu. Der Vater ist wiederverheiratet und lebt mit seiner Frau und deren volljährigen Sohn zusammen.