AG Lampertheim, vom 12.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 467/13
Abänderung einer Sorgerechtsentscheidung zu Gunsten des nicht mit der Kindesmutter verheirateten VatersHerstellung der gemeinsamen elterlichen Sorge zur Herstellung fehlender Kommunikationsfähigkeit der Eltern
OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 28.02.2014 - Aktenzeichen 6 UF 326/13
DRsp Nr. 2014/6681
Abänderung einer Sorgerechtsentscheidung zu Gunsten des nicht mit der Kindesmutter verheirateten VatersHerstellung der gemeinsamen elterlichen Sorge zur Herstellung fehlender Kommunikationsfähigkeit der Eltern
1. Ist eine ablehnende Entscheidung über einen Antrag auf Herstellung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts vom 21.07.2010 den Anforderungen des neu gefassten § 1626a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2BGB bereits gerecht geworden, so kann im Sinne der Kontinuität und Verlässlichkeit getroffener Regelungen, eine Abänderung nur unter den Voraussetzungen des § 1696 Abs. 1 Satz 1 BGB erfolgen.2. Wurde die gemeinsame elterliche Sorge in der Ausgangsentscheidung auf Grund fehlender Kommunikationsfähigkeit der Eltern abgelehnt, kann im Abänderungsverfahren die Herstellung der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht als geeignetes Instrument betrachtet werden, um das vom Bundesverfassungsgericht für nötig gehaltene Mindestmaß an Übereinstimmung und Kooperationsfähigkeit herzustellen. Vielmehr sind umgekehrt im Sinne des Kindeswohls zunächst diese Fähigkeiten einzuüben, bevor eine abändernde Entscheidung ergehen kann, denn die Gründe, die für eine Änderung sprechen, müssen die damit verbundenen Nachteile deutlich überwiegen.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" abrufen.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.