OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 10.05.2012
1 UF 409/11
Normen:
BGB § 1685 Abs. 2; BGB, § 1696;
Fundstellen:
FamRZ 2013, 312
Vorinstanzen:
AG Wiesbaden, vom 29.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 534 F 172/11

Abänderung einer Umgangsentscheidung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 10.05.2012 - Aktenzeichen 1 UF 409/11

DRsp Nr. 2013/20322

Abänderung einer Umgangsentscheidung

Hat das Familiengericht in einem rechtskräftig abgeschlossenen Umgangsverfahren bereits festgestellt, dass die Anordnung eines Umgangs mit einer engen Bezugsperson i.S.d. § 1685 Abs. 2 BGB gegen den Willen der Kindesmutter nicht dem Wohl des Kindes dient, ermöglicht ein erneuter Antrag der Bezugsperson nicht die Überprüfung der Wertungen des Beschlusses, sondern unterliegt den Schranken des § 1696 BGB. Eine Abänderung kann daher nur erfolgen, wenn neue Tatsachen zu einer veränderten Beurteilung Anlass geben.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Wiesbaden vom 29.09.2011 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1685 Abs. 2; BGB, § 1696;

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt Umgang mit dem Kind A. Er ist nicht der Vater des Kindes, wohnt in dessen Nachbarschaft und hatte bis Anfang 2010 regelmäßig Umgang mit dem Kind.