OLG Hamburg - Beschluss vom 28.04.2021
12 WF 54/21
Normen:
FamFG § 57 S. 1 und S. 2 Nr. 2; BGB § 1632; BGB § 1684;
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Barmbek, vom 01.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 894 F 12/21

Abänderung einer Umgangsregelung und Herausgabe von KrankenversicherungskartenKeine Beschwerde gegen die Ablehnung von Verfahrenskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht

OLG Hamburg, Beschluss vom 28.04.2021 - Aktenzeichen 12 WF 54/21

DRsp Nr. 2021/8486

Abänderung einer Umgangsregelung und Herausgabe von Krankenversicherungskarten Keine Beschwerde gegen die Ablehnung von Verfahrenskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht

Orientierungssätze: 1. Eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist in den Fällen des § 57 S. 1 FamFG ausgeschlossen, soweit es um die Erfolgsaussicht geht. Insoweit reicht der Rechtsweg im Verfahrenskostenhilfebewilligungsverfahren nicht weiter als der Rechtsweg in der Hauptsache. 2. Auch wenn sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Verpflichtung zur Herausgabe der Krankenversicherungskarte aus einer Zusammenschau der §§ 1632, 1684 BGB ergibt (vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2019 - XII ZB 345/18, FamRZ 2019, 1056, juris Rn. 30), führt dies nicht dazu, dass das Amtsgericht gemäß § 57 S. 2 Nr. 2 FamFG über einen Antrag auf "Herausgabe des Kindes" entschieden hat.

Die sofortige Beschwerde des Vaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg Barmbek vom 1. April 2021 wird als unzulässig verworfen.

Normenkette:

FamFG § 57 S. 1 und S. 2 Nr. 2; BGB § 1632; BGB § 1684;

Gründe:

I. Der Vater begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Abänderung einer Umgangsregelung und die Herausgabe der Krankenversicherungskarten während der Ausübung der Umgangskontakte.