Abänderung einer Unterhaltsvereinbarung nach Änderung der Gesetzeslage
BGH, Urteil vom 28.11.1990 - Aktenzeichen XII ZR 26/90
DRsp Nr. 1992/907
Abänderung einer Unterhaltsvereinbarung nach Änderung der Gesetzeslage
Eine Unterhaltsvereinbarung kann nach Änderung der Gesetzeslage (§ 1579BGB) abgeändert werden, wenn die Parteien vereinbart haben, daß die gesetzlichen Vorschriften des nachehelichen Unterhaltsrechts Geltung behalten sollen.
In einem Ehe- und Scheidungsfolgenvertrag vereinbarten die Parteien u.a., daß der Unterhaltsanspruch der Bekl. der Abänderungsmöglichkeit gemäß § 323ZPO unterliegen soll. Im übrigen sollten die gesetzl. Vorschriften des nachehelichen Unterhaltsrechts Geltung behalten.