BGH, Urteil vom 19.10.1988 - Aktenzeichen IVb ZR 97/87
DRsp Nr. 1992/2269
Abänderung einer Unterhaltsverpflichtung
»Zur Frage, auf welchem prozessualen Weg der auf Grund eines Urteils zum Unterhalt Verpflichtete geltend machen kann, daß sich die Bedürftigkeit des Gläubigers durch den Bezug einer auf dem Versorgungsausgleich beruhenden Rente vermindert (Abgrenzung zu BGHZ 83, 278).«