OLG Hamm - Urteil vom 07.11.1997
5 UF 115/97
Normen:
BGB § 1569 § 1579 Nr. 7 ; ZPO § 323 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1998, 106

Abänderung einer Vereinbarung zur Regelung des nachehelichen Unterhalts

OLG Hamm, Urteil vom 07.11.1997 - Aktenzeichen 5 UF 115/97

DRsp Nr. 1999/1269

Abänderung einer Vereinbarung zur Regelung des nachehelichen Unterhalts

1. Haben die Parteien im Rahmen einer Vereinbarung zur Regelung des nachehelichen Unterhalts festgelegt, daß bei Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen eine erneute Berechnung des Unterhalts erforderlich sei, dann ist wegen der insoweit abschließenden Regelung des Vertrags eine Änderung wegen einer gestiegenen Erwerbsobliegenheit nicht möglich, wenn bereits bei Abschluß des Kaufvertrages eine vollschichtige Erwerbsobliegenheit bestanden hat und der Unterhaltspflichtige einen entsprechenden Vorbehalt nicht in den Vertragstext hat aufnehmen lassen, so daß der Berechtigte von einer dauerhaften Unterhaltsregelung ausgehen konnte, die nur bei Änderung der wirtschaftlichen Voraussetzungen anzupassen ist.2. Die Aufnahme einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft führt nur dann zu einer Verwirkung nach § 1579 Nr. 7 BGB, wenn sie sich verfestigt hat und auf Dauer angelegt ist. Dies setzt das Bestehen der Lebensgemeinschaft seit wenigstens zwei bis drei Jahren voraus.

Normenkette:

BGB § 1569 § 1579 Nr. 7 ; ZPO § 323 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe: