OLG Naumburg - Beschluss vom 24.08.2018
9 WF 92/18
Normen:
FamGKG § 43 ;
Vorinstanzen:
AG Magdeburg, vom 18.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 271 F 1181/17

Abänderung einer Verfahrenswertfestsetzung

OLG Naumburg, Beschluss vom 24.08.2018 - Aktenzeichen 9 WF 92/18

DRsp Nr. 2019/12508

Abänderung einer Verfahrenswertfestsetzung

Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin und von Amts wegen wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - vom 18.05.2018 hinsichtlich der Verfahrenswertfestsetzung abgeändert. Der Verfahrenswert für die Ehesache wird auf 324.250,00 € festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

FamGKG § 43 ;

Gründe:

Die Verfahrenswertbeschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin ist zulässig; sie hat auch in der Sache Erfolg.

1.

Gemäß § 43 FamGKG sind außer den Einkommensverhältnissen der Eheleute auch deren Vermögensverhältnisse zu berücksichtigen. Dem Vermögen, dem Einkommen und der Bedeutung der Sache kommt gleichwertige Bedeutung zu (H. Schneider, in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Auflage, § 43 FamGKG Rn. 4). Die Berücksichtigung des Vermögens stellt keinen Ausnahmefall dar, der eine Erhöhung des regelmäßigen Verfahrenswertes rechtfertigen kann, sondern sie ist der Regelfall. Vermögen und Einkommen prägen das Ehescheidungsverfahren wegen ihrer gleichwertigen Bedeutung regelmäßig im gleichen Maße.

Art, Anzahl und Umfang der Folgesachen beeinflussen den Wert der Scheidungssache nicht (H. Schneider, a.a.O., Rn. 46).