OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 09.05.2022
6 WF 71/22
Normen:
FamFG § 76 Abs. 2; ZPO §§ 567 ff.; ZPO § 127 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRB 2022, 308
MDR 2022, 1165
Vorinstanzen:
AG Darmstadt, vom 13.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 55 F 1792/20

Abänderung einer VersorgungsausgleichsentscheidungKeine Beiordnung eines Rentenberaters im Rahmen der Bewilligung von VerfahrenskostenhilfeGerichtliche Befugnis zur Beiordnung nur für Rechtsanwälte

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 09.05.2022 - Aktenzeichen 6 WF 71/22

DRsp Nr. 2022/11566

Abänderung einer Versorgungsausgleichsentscheidung Keine Beiordnung eines Rentenberaters im Rahmen der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe Gerichtliche Befugnis zur Beiordnung nur für Rechtsanwälte

Rentenberater können in Versorgungsausgleichssachen nach § 78 Abs. 2 FamFG im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe auch dann nicht beigeordnet werden, wenn für sie die Regelung von § 3 Abs. 2 RDGEG gilt und sie den bedürftigen Beteiligten im Verfahren vertreten dürfen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

FamFG § 76 Abs. 2; ZPO §§ 567 ff.; ZPO § 127 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer begehrt die Beiordnung des von ihm mit der Vertretung im Verfahren beauftragten Rentenberaters im Rahmen der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe. Gegenstand des Verfahrens in der Hauptsache war ein Antrag auf Abänderung einer Versorgungsausgleichsentscheidung nach § 51 VersAusglG.

Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss die Beiordnung des Rentenberaters abgelehnt, weil gemäß § 78 FamFG nur Rechtsanwälte beigeordnet werden könnten.