BGH - Urteil vom 27.06.1984
IVb ZR 21/83
Normen:
JWG §§ 49, 50; ZPO § 323 Abs.4, Abs.2 analog, Abs.3;
Fundstellen:
DRsp IV(415)166a-c
FamRZ 1984, 997
NJW 1985, 64

Abänderung einer vom Jugendamt errichteten vollstreckbaren Urkunde

BGH, Urteil vom 27.06.1984 - Aktenzeichen IVb ZR 21/83

DRsp Nr. 1992/4850

Abänderung einer vom Jugendamt errichteten vollstreckbaren Urkunde

»a) Eine vom Jugendamt nach §§ 49, 50 JWG errichtete vollstreckbare Urkunde unterliegt der Abänderung nach § 323 ZPO. b) Eine Klage auf Abänderung eines Schuldtitels i.S. des § 323 Abs. 4 ZPO unterliegt nicht der Beschränkung des § 323 Abs. 2 ZPO

Normenkette:

JWG §§ 49, 50; ZPO § 323 Abs.4, Abs.2 analog, Abs.3;

Tatbestand:

Der im Jahre 1968 geborene Kläger ist das Kind des Beklagten aus dessen im Jahre 1974 geschiedener Ehe. Er lebt bei der Mutter. Der Beklagte ist wieder verheiratet und einem weiteren Kind unterhaltspflichtig.

Zunächst zahlte der Beklagte für den Kläger aufgrund einer außergerichtlichen Vereinbarung mit der Mutter aus dem Jahre 1974 Unterhalt in Höhe von 120 DM, später 150 DM monatlich. Unter dem 20. Februar 1978 verpflichtete er sich in einer vor dem Jugendamt aufgenommenen Urkunde, einen Unterhaltsbetrag von 165 DM monatlich zu zahlen, und unterwarf sich insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung. Im Jahre 1980 vereinbarten die Parteien, daß der Beklagte 200 DM monatlich zu zahlen habe.