Der im Jahre 1968 geborene Kläger ist das Kind des Beklagten aus dessen im Jahre 1974 geschiedener Ehe. Er lebt bei der Mutter. Der Beklagte ist wieder verheiratet und einem weiteren Kind unterhaltspflichtig.
Zunächst zahlte der Beklagte für den Kläger aufgrund einer außergerichtlichen Vereinbarung mit der Mutter aus dem Jahre 1974 Unterhalt in Höhe von 120 DM, später 150 DM monatlich. Unter dem 20. Februar 1978 verpflichtete er sich in einer vor dem Jugendamt aufgenommenen Urkunde, einen Unterhaltsbetrag von 165 DM monatlich zu zahlen, und unterwarf sich insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung. Im Jahre 1980 vereinbarten die Parteien, daß der Beklagte 200 DM monatlich zu zahlen habe.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|