OLG Celle - Beschluss vom 04.10.2011
15 WF 84/11
Normen:
BGB § 1600 Abs. 1 Nr. 4; BGB § 1600a Abs. 4; BGB § 1600b Abs. 1; BGB § 1600b Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2012, 567
Vorinstanzen:
AG Bückeburg, vom 05.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 51 F 207/10

Abänderung einer vorangegangenen Sorgerechtsentscheidung im Verfahren der Anfechtung der Vaterschaft; Lauf der Anfechtungsfrist

OLG Celle, Beschluss vom 04.10.2011 - Aktenzeichen 15 WF 84/11

DRsp Nr. 2011/20899

Abänderung einer vorangegangenen Sorgerechtsentscheidung im Verfahren der Anfechtung der Vaterschaft; Lauf der Anfechtungsfrist

1. Im Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft kann durch gerichtlichen Beschluss die im Rahmen eines vorangegangenen Hauptsacheverfahrens erfolgte Übertragung von Teilen der elterlichen Sorge nicht geändert oder eingeschränkt werden. 2. Die Anfechtungsfrist für das minderährige oder volljährige geschäftsunfähige Kind wird grundsätzlich mit der Kenntnis des zur Anfechtung befugten gesetzlichen Vertreters in Lauf gesetzt. Wurde die Frist zur Anfechtung der Vaterschaft durch diesen versäumt, so führt der Wechsel des gesetzlichen Vertreters und dessen Kenntnis nicht zu einem Neubeginn der Anfechtungsfrist. 3. Im Rahmen der Kindeswohlprüfung nach § 1600a Abs. 4 BGB sind die konkreten Vor und Nachteile, ob die Anfechtung der Vaterschaft im Interesse des Kindes liegt, gegen einander abzuwägen.

I. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

II. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Außergerichtliche Kosten der Beteiligten im Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.

III. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1600 Abs. 1 Nr. 4; BGB § 1600a Abs. 4; BGB § 1600b Abs. 1; BGB § 1600b Abs. 2;

Gründe: