BVerfG - Beschluß vom 10.06.2005
1 BvR 2790/04
Normen:
GG Art. 101 Abs. 1 S. 2 Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 2 S. 1 ; ZPO § 620b Abs. 1 S. 1 § 621g ;
Vorinstanzen:
OLG Naumburg, vom 20.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 14 WF 234/04
OLG Naumburg, vom 08.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 14 WF 236/04

Abänderung einer vorinstanzlichen Entscheidung im Verfahren der Untätigkeitsbeschwerde

BVerfG, Beschluß vom 10.06.2005 - Aktenzeichen 1 BvR 2790/04

DRsp Nr. 2005/9608

Abänderung einer vorinstanzlichen Entscheidung im Verfahren der Untätigkeitsbeschwerde

1. Ein Rechtsmittelgericht verstößt gegen das Gebot des gesetzlichen Richters, wenn es auf eine Untätigkeitsbeschwerde in einem Verfahren betreffend den Umgang eines nichtehlichen Vaters mit seinem Kind eine vom Amtsgericht erlassene einstweilige Anordnung wieder aufhebt, da Ziel der Untätigkeitsbeschwerde stets nur die Anweisung an das betreffende Gericht sein kann, das Verfahren zum Abschluss zu bringen.2. Es verstößt gleichzeitig gegen Recht und Gesetz, wenn es entgegen einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte den Umgang einstweilen untersagt.

Normenkette:

GG Art. 101 Abs. 1 S. 2 Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 2 S. 1 ; ZPO § 620b Abs. 1 S. 1 § 621g ;

Gründe:

I. Die Verfassungsbeschwerden betreffen den Ausschluss des Rechts des Beschwerdeführers, mit seinem Kind Umgang zu haben.