BGH - Urteil vom 20.02.2008
XII ZR 101/05
Normen:
ZPO § 323 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 539
FamRB 2008, 170
FamRZ 2008, 872
FuR 2008, 289
NJW 2008, 1525
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe, vom 13.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 20 UF 114/03
AG Ettlingen, vom 12.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 232/02

Abänderung eines auf der Annahme eines fiktiven Einkommens beruhenden Unterhaltstitels

BGH, Urteil vom 20.02.2008 - Aktenzeichen XII ZR 101/05

DRsp Nr. 2008/6291

Abänderung eines auf der Annahme eines fiktiven Einkommens beruhenden Unterhaltstitels

»Die Abänderung eines wegen mutwilliger Aufgabe einer gut bezahlten Arbeitsstelle auf fiktiver Grundlage ergangenen Unterhaltsurteils ist nicht bereits mit der Behauptung zulässig, der Abänderungskläger genüge inzwischen seiner Erwerbsobliegenheit, verdiene aber weniger als zuvor. Erforderlich ist vielmehr, dass der Abänderungskläger geltend macht, er hätte die frühere Arbeitsstelle inzwischen aus anderen Gründen verloren.«

Normenkette:

ZPO § 323 Abs. 1, 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Abänderung von Kindesunterhalt.

Der Kläger ist der Vater der am 3. November 1988, 23. Juni 1990 und 20. April 1994 geborenen Beklagten. Die Ehe der Eltern wurde 1999 geschieden. Im Rahmen des Scheidungsverfahrens schlossen die Ehegatten am 26. Mai 1998 einen gerichtlichen Vergleich, durch den sich der Kläger u.a. verpflichtete, Kindesunterhalt in Höhe von monatlich jeweils 447 DM für die Kinder L. und P. und von monatlich 352 DM für das Kind D. zu zahlen. Das Kindergeld sollte der Mutter ohne Anrechnung auf die Unterhaltsbeträge in voller Höhe zustehen. Grundlage dieser Vereinbarung war ein anrechnungsfähiges Einkommen des Klägers von 4.436 DM (4.794 DM Erwerbseinkommen ./. 238 DM berufsbedingte Aufwendungen ./. 120 DM Darlehensraten LBS).