KG - Beschluss vom 10.05.2016
13 UF 100/15
Normen:
BGB § 1578b;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, - Vorinstanzaktenzeichen 152 F 22226/13

Abänderung eines bestehenden Unterhaltstitels wegen Bezug von Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung durch den UnterhaltsverpflichtetenAbänderung eines Unterhaltstitels über nachehelichen Unterhalt nach Änderung der Rechtslage

KG, Beschluss vom 10.05.2016 - Aktenzeichen 13 UF 100/15

DRsp Nr. 2016/12331

Abänderung eines bestehenden Unterhaltstitels wegen Bezug von Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung durch den Unterhaltsverpflichteten Abänderung eines Unterhaltstitels über nachehelichen Unterhalt nach Änderung der Rechtslage

1. Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die der Unterhaltsverpflichtete tatsächlich bezieht, rechtfertigen keine Abänderung des bestehenden Unterhaltstitels zu Gunsten der unterhaltsberechtigten, geschiedenen Ehefrau, wenn die Rente bereits bei Erlass des Ausgangstitels bezogen wurde und im seinerzeitigen Verfahren nicht berücksichtigt worden ist. 2. Mit dem erstmals im Abänderungsverfahren im Rahmen eines Widerantrags geltend gemachten Einwand, der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten sei nach § 1578b BGB zeitlich zu begrenzen und auf null herabzusetzen kann der unterhaltsverpflichtete, geschiedene Ehegatte gehört werden, wenn der abzuändernde (Erst-)Titel vor dem 12. April 2006 erlassen wurde und es sich bei dem dort geregelten Unterhaltsanspruch weder um einen Unterhaltsanspruch wegen Erwerbslosigkeit noch um Aufstockungsunterhalt handelt.