OLG Brandenburg - Beschluss vom 01.07.2015
10 UF 8/15
Normen:
BGB § 1684; BGB § 1696 Abs. 1; FamFG § 166 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Eisenhüttenstadt, vom 19.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 103/14

Abänderung eines gerichtlich gebilligten Umgangsvergleichs

OLG Brandenburg, Beschluss vom 01.07.2015 - Aktenzeichen 10 UF 8/15

DRsp Nr. 2016/8447

Abänderung eines gerichtlich gebilligten Umgangsvergleichs

Zur Regelung des Umgangs und des telefonischen Kontakts, wenn die Wohnorte der Eltern sehr weit voneinander entfernt liegen.

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt vom 19.11.2014 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

I.

In Abänderung des vor dem Amtsgericht Hamburg-Blankenese am 16.8.2012 zum Aktenzeichen 553 F 147/12 geschlossenen Umgangsvergleichs hat der Vater das Recht, mit den Kindern J... K..., geboren am ....Dezember 2008, und A... K..., geboren am .... August 2010, wie folgt zusammen zu sein:

1.

jeweils am ersten Wochenende eines Monats von Freitag,15 Uhr, bis Sonntag,18 Uhr.

2.

in den Ferien

a) in den Sommerferien des Landes Brandenburg im Jahr 2015

von Donnerstag, dem 16.7. 2015, 10 Uhr, bis Sonntag, dem 19.7.2015, 18 Uhr,

von Sonntag, dem 23.8.2015, 10 Uhr, bis Freitag, dem 28.8.2015, 18 Uhr,

und am 30.8.2015 von 10 bis 18 Uhr;

b) in den Herbstferien des Landes Brandenburg, beginnend im Jahr 2015,

vom zweiten Samstag nach dem letzten Schultag,10 Uhr, bis zum Samstag der darauffolgenden Woche, 18 Uhr;

c) in den Osterferien des Landes Brandenburg, beginnend im Jahr 2016,

von Ostermontag, 10 Uhr, bis zum darauffolgenden Samstag, 18 Uhr;

d) in den Sommerferien des Landes Brandenburg ab 2016