OLG Brandenburg - Beschluss vom 26.10.2021
10 UF 40/21
Normen:
GG Art. 6 Abs. 2 S. 1; BGB § 1684 Abs. 3 S. 3; BGB § 1684 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2022, 358
FuR 2023, 244
Vorinstanzen:
AG Brandenburg, vom 12.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 44 F 102/19

Abänderung eines gerichtlich gebilligten UmgangsvergleichsBegleiteter UmgangAnordnung einer UmgangspflegschaftAnordnung eines paritätischen Wechselmodells

OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.10.2021 - Aktenzeichen 10 UF 40/21

DRsp Nr. 2021/17755

Abänderung eines gerichtlich gebilligten Umgangsvergleichs Begleiteter Umgang Anordnung einer Umgangspflegschaft Anordnung eines paritätischen Wechselmodells

Die Beschwerde des Vaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 12.04.2021 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert wird auf 4.000 € festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 6 Abs. 2 S. 1; BGB § 1684 Abs. 3 S. 3; BGB § 1684 Abs. 2;

Gründe:

I.

Der Vater begehrt Abänderung eines gerichtlich gebilligten Umgangsvergleichs vom 20.02.2019 - 45 F 16/19 - (BA Bl. 44) und möchte in Bezug auf seinen Sohn ..., geboren am ..., die Anordnung eines paritätischen Wechselmodells erreichen.

Durch den angefochtenen Beschluss vom 12.04.2021 hat das Amtsgericht in Abänderung des Umgangsvergleichs vom 20.02.2019 ausgesprochen, dass eine Regelung des Umgangs des Vaters mit seinem Sohn nicht stattfinde. Wegen der tatsächlichen Feststellungen und der Begründung wird auf jenen Beschluss Bezug genommen (Bl. 260 ff. bzw. in Kopie anbei).

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Vater mit der Beschwerde. Er trägt vor: