BGH - Beschluss vom 08.06.2016
XII ZB 84/15
Normen:
BGB § 1573 Abs. 2; BGB § 1578b Abs. 1;
Fundstellen:
FamRB 2016, 334
FamRZ 2016, 1345
FuR 2016, 580
MDR 2016, 887
NJW 2016, 2256
NJW 2016, 8
Vorinstanzen:
AG Krefeld, vom 23.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 68 F 76/14
OLG Düsseldorf, vom 29.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen II-9 UF 96/14

Abänderung eines gerichtlichen Vergleichs über nachehelichen Unterhalt; Begrenzung der Herabsetzung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs des unterhaltsberechtigten Ehegatten durch den ehebedingten Erwerbsnachteil; Berücksichtigung dieses Nachteils in voller Höhe zugunsten des Unterhaltsberechtigten; Herabsetzung des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt auf den angemessenen Lebensbedarf

BGH, Beschluss vom 08.06.2016 - Aktenzeichen XII ZB 84/15

DRsp Nr. 2016/11534

Abänderung eines gerichtlichen Vergleichs über nachehelichen Unterhalt; Begrenzung der Herabsetzung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs des unterhaltsberechtigten Ehegatten durch den ehebedingten Erwerbsnachteil; Berücksichtigung dieses Nachteils in voller Höhe zugunsten des Unterhaltsberechtigten; Herabsetzung des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt auf den angemessenen Lebensbedarf

Der ehebedingte Erwerbsnachteil des unterhaltsberechtigten Ehegatten begrenzt regelmäßig die Herabsetzung seines nachehelichen Unterhaltsanspruchs gemäß § 1578 b Abs. 1 BGB. Dieser Nachteil ist nicht hälftig auf beide geschiedenen Ehegatten zu verteilen, sondern in voller Höhe zugunsten des Unterhaltsberechtigten zu berücksichtigen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 9. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. Januar 2015 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1573 Abs. 2; BGB § 1578b Abs. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Abänderung eines gerichtlichen Vergleichs über nachehelichen Unterhalt.