Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Wipperfürth vom 20.06.2014 (10 F 10/14) wird zurückgewiesen.
Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.400,00 € festgesetzt.
I.
Entsprechend seiner Ankündigung im Hinweisbeschluss vom 05.09.2014 entscheidet der Senat gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG ohne mündliche Verhandlung, weil vor dem Amtsgericht mündlich verhandelt worden ist und von einer erneuten Verhandlung vor dem Senat keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.
II.
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