OLG Köln - Beschluss vom 30.09.2014
4 UF 93/14
Normen:
FamFG § 54 Abs. 1 S. 2; FamFG § 239;
Vorinstanzen:
AG Wipperfürth, vom 20.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 10/14

Abänderung eines im einstweiligen Anordnungsverfahren abgeschlossenen Unterhaltsvergleichs

OLG Köln, Beschluss vom 30.09.2014 - Aktenzeichen 4 UF 93/14

DRsp Nr. 2015/6933

Abänderung eines im einstweiligen Anordnungsverfahren abgeschlossenen Unterhaltsvergleichs

1. Haben die Beteiligten im einstweiligen Anordnungsverfahren betreffend den Unterhalt durch Vergleich eine vorläufige Regelung getroffen, so ist eine Abänderung dieses Vergleichs nur auf einen Antrag gem. § 54 Abs. 1 S. 2 FamFG möglich. Ein Abänderungsantrag nach § 239 FamFG ist hingegen unzulässig. 2. Ein Antrag nach § 239 FamFG kann nicht in einen Abänderungsantrag nach § 54 Abs. 1 S. 2 FamFG umgedeutet werden.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Wipperfürth vom 20.06.2014 (10 F 10/14) wird zurückgewiesen.

Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.400,00 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 54 Abs. 1 S. 2; FamFG § 239;

Gründe

I.

Entsprechend seiner Ankündigung im Hinweisbeschluss vom 05.09.2014 entscheidet der Senat gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG ohne mündliche Verhandlung, weil vor dem Amtsgericht mündlich verhandelt worden ist und von einer erneuten Verhandlung vor dem Senat keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.

II.

1.