OLG Nürnberg - Beschluss vom 14.10.2003
10 WF 3007/03
Normen:
ZPO § 323 Abs. 4 ; ZPO § 323 Abs. 1 ; ZPO § 594 Abs. 1 Nr. 5 ;
Vorinstanzen:
AG Schwandorf, vom 14.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 320/03

Abänderung eines in einer Jugendamtsurkunde titulierten Kindesunterhalts

OLG Nürnberg, Beschluss vom 14.10.2003 - Aktenzeichen 10 WF 3007/03

DRsp Nr. 2003/15466

Abänderung eines in einer Jugendamtsurkunde titulierten Kindesunterhalts

»Ist der Kindesunterhalt in einer Jugendamtsurkunde tituliert, kann die Abänderung aufgrund der nun gegebenen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse begehrt werden, wenn der titulierte Unterhalt materiellrechtlich nicht mehr geschuldet ist, und zwar auch dann, wenn sich die tatsächlichen Umstände nicht wesentlich verändert haben. Dies gilt jedenfalls, wenn die Jugendamtsurkunde keine tatsächlichen Grundlagen enthält.«

Normenkette:

ZPO § 323 Abs. 4 ; ZPO § 323 Abs. 1 ; ZPO § 594 Abs. 1 Nr. 5 ;

Entscheidungsgründe:

Der Antragsteller begehrt Prozeßkostenhilfe für die Abänderung einer Jugendamtsurkunde über 128% des Regelbetrages infolge fehlender Leistungsfähigkeit für die Bezahlung des titulierten Unterhalts.