Auf die Beschwerde der ... Versorgungs- und Zusatzversorgungskasse wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Neuwied vom 18.11.2013 (Az.: 19 F 154/13) in Ziff. 1 teilweise abgeändert dahingehend, dass ein Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der ... Versorgungs- und Zusatzversorgungskasse (Vers. Nr. .../01/0) nicht stattfindet.
2.Die gerichtlichen Kosten für das Beschwerdeverfahren tragen Antragstellerin und Antragsgegner je zur Hälfte; außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Im Übrigen bleibt es bei der Kostenentscheidung erster Instanz.
3.Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 1.200 € festgesetzt.
I.
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