OLG Koblenz - Beschluss vom 17.01.2014
13 UF 840/13
Normen:
FamFG § 225 Abs. 2; FamFG § 225 Abs. 3; FamFG § 226; VersAusglG § 18 Abs. 3; VersAusglG § 51 Abs. 2; VersAusglG § 52;
Vorinstanzen:
AG Neuwied, vom 18.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 19 F 154/13

Abänderung eines nach dem bis zum 31.08.2009 geltenden Recht durchgeführten Versorgungsausgleichs; Berücksichtigung fortlaufender Pensionskürzungen bei Beamten

OLG Koblenz, Beschluss vom 17.01.2014 - Aktenzeichen 13 UF 840/13

DRsp Nr. 2014/3760

Abänderung eines nach dem bis zum 31.08.2009 geltenden Recht durchgeführten Versorgungsausgleichs; Berücksichtigung fortlaufender Pensionskürzungen bei Beamten

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der ... Versorgungs- und Zusatzversorgungskasse wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Neuwied vom 18.11.2013 (Az.: 19 F 154/13) in Ziff. 1 teilweise abgeändert dahingehend, dass ein Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der ... Versorgungs- und Zusatzversorgungskasse (Vers. Nr. .../01/0) nicht stattfindet.

2.

Die gerichtlichen Kosten für das Beschwerdeverfahren tragen Antragstellerin und Antragsgegner je zur Hälfte; außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Im Übrigen bleibt es bei der Kostenentscheidung erster Instanz.

3.

Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 1.200 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 225 Abs. 2; FamFG § 225 Abs. 3; FamFG § 226; VersAusglG § 18 Abs. 3; VersAusglG § 51 Abs. 2; VersAusglG § 52;

Gründe

I.