BGH - Beschluss vom 16.09.2015
XII ZB 166/13
Normen:
VersAusglG § 51; FamFG § 48 Abs. 2; FamFG § 226 Abs. 2; ZPO § 256; ZPO § 580 Nr. 7b;
Fundstellen:
FamRB 2016, 94
FuR 2016, 53
MDR 2015, 1383
NJW-RR 2016, 325
Vorinstanzen:
AG Aachen, vom 05.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 221 F 175/09
OLG Köln, vom 26.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 UF 143/12

Abänderung eines nach dem vor dem 1. September 2009 geltenden Recht durchgeführten Versorgungsausgleichs im Hinblick auf eine betriebliche Altersversorgung; Feststellungsinteresse für einem Feststellungsantrag im Hinblick auf einen künftigen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich

BGH, Beschluss vom 16.09.2015 - Aktenzeichen XII ZB 166/13

DRsp Nr. 2015/18828

Abänderung eines nach dem vor dem 1. September 2009 geltenden Recht durchgeführten Versorgungsausgleichs im Hinblick auf eine betriebliche Altersversorgung; Feststellungsinteresse für einem Feststellungsantrag im Hinblick auf einen künftigen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich

FamFG § 48 Abs. 2, 226 Abs. 2; ZPO §§ 256, 580 Nr. 7 b a) Zur Abänderung eines nach dem vor dem 1. September 2009 geltenden Recht durchgeführten Versorgungsausgleichs im Hinblick auf eine betriebliche Altersversorgung.b) Einem Feststellungsantrag im Hinblick auf einen künftigen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich fehlt grundsätzlich das Feststellungsinteresse, wenn die beantragte Feststellung den genauen Inhalt des Anspruchs auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unbestimmt lässt und eine Feststellungsentscheidung damit nicht geeignet wäre, weitere Verfahren über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich überflüssig zu machen (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 18. September 1996 - XII ZB 58/95 - FamRZ 1996, 1465 und vom 7. Dezember 1983 - IVb ZB 553/80 - FamRZ 1984, 251).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Köln vom 26. Februar 2013 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Wert: 1.400 €

Normenkette:

VersAusglG § 51; FamFG § 48 Abs. 2; FamFG § 226 Abs. 2; ZPO § 256; ZPO § 580 Nr. 7b;

Gründe

I.