OLG Koblenz - Beschluss vom 18.06.2014
9 UF 34/14
Normen:
BGB § 1573; FamFG § 239 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2014, 2005
FuR 2014, 672
MDR 2014, 11
Vorinstanzen:
AG Cochem, vom 03.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 34 F 190/12

Abänderung eines nachehelichen Unterhaltstitels wegen wesentlicher Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse

OLG Koblenz, Beschluss vom 18.06.2014 - Aktenzeichen 9 UF 34/14

DRsp Nr. 2014/10796

Abänderung eines nachehelichen Unterhaltstitels wegen wesentlicher Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse

Kann ein inzwischen 79 Jahre alter geschiedener Ehegatte durch - überobligationsmäßige - Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit gerade noch seinen angemessenen Eigenbedarf sicherstellen, so ist ein nachehelicher Unterhaltstitel dahingehend abzuändern, dass die Verpflichtung zur Unterhaltszahlung entfällt.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Cochem vom 03.12.2013 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die notarielle Vereinbarung der Beteiligten vom 12. Juli 2005 (Urkunde des Notars ...[A] vom 12. Juli 2005 Ur.-Nr. 976/05) wird hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts (Abschnitt V.) dahingehend abgeändert, dass die Verpflichtung des Antragstellers zur Zahlung nachehelichen Unterhalts für die Zeit ab März 2013 entfällt.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die Antragsgegnerin.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Verfahrenswert wird für beide Instanzen - teilweise in Abänderung der Festsetzung des Amtsgerichts - auf 17.645,16 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1573; FamFG § 239 Abs. 1;

Gründe