SchlHOLG - Beschluss vom 04.12.2019
15 UF 88/19
Normen:
Vorinstanzen:
AG Eckernförde, vom 29.04.2019

Abänderung eines öffentlich-rechtlichen VersorgungsausgleichsVersterben eines Ehegatten nach Rechtskraft der Scheidung und vor Rechtskraft der EntscheidungKein Recht auf Wertausgleich für Erben

SchlHOLG, Beschluss vom 04.12.2019 - Aktenzeichen 15 UF 88/19

DRsp Nr. 2022/7354

Abänderung eines öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs Versterben eines Ehegatten nach Rechtskraft der Scheidung und vor Rechtskraft der Entscheidung Kein Recht auf Wertausgleich für Erben

Tenor

I.

Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1) vom 9. Mai 2019 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Eckernförde vom 29. April 2019 abgeändert und unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen wie folgt neu gefasst:

Ein Versorgungsausgleich findet mit Wirkung ab dem 1. November 2018 nicht statt.

II.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die weitere Beteiligte zu 2).

III.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VersAusglG § 51; VersAusglG § 31;

Gründe

I.

Die am 24. September 1971 geschlossene Ehe des Antragstellers und seiner Ehefrau ist durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Brakel vom 8. Januar 1980 geschieden worden. Zugleich ist über den Versorgungsausgleich entschieden worden.