BGH - Urteil vom 26.05.2010
XII ZR 143/08
Normen:
BGB § 313; BGB § 1571 Nr. 3; BGB § 1573 Abs. 2; BGB § 1573 Abs. 5 a. F.; BGB § 1578b Abs. 1; BGB § 1578b Abs. 2; ZPO § 323 Abs. 1; ZPO § 323 Abs. 2 a. F.; EGZPO § 36 Nrn. 1, 2, 7; FamFG § 238 Abs. 2; FamFG § 239 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRB 2010, 262
JuS 2011, 462
Vorinstanzen:
AG München, vom 28.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 526 F 2789/07
OLG München, vom 31.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 12 UF 1736/07

Abänderung eines Prozessvergleichs über nachehelichen Unterhalt (Aufstockungsunterhalt)wegen Unterhaltsbefristung unter Berücksichtigung einer eventuell bindenden ausdrücklichen oder konkludenten vertraglichen Regelung; Änderung der durch das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz vom 21. Dezember 2007 in ihren Grundlagen geänderten Unterhaltstitel und Unterhaltsvereinbarungen durch § 36 Einführungsgesetz der Zivilprozessordnung (EGZPO)

BGH, Urteil vom 26.05.2010 - Aktenzeichen XII ZR 143/08

DRsp Nr. 2010/11978

Abänderung eines Prozessvergleichs über nachehelichen Unterhalt (Aufstockungsunterhalt)wegen Unterhaltsbefristung unter Berücksichtigung einer eventuell bindenden ausdrücklichen oder konkludenten vertraglichen Regelung; Änderung der durch das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz vom 21. Dezember 2007 in ihren Grundlagen geänderten Unterhaltstitel und Unterhaltsvereinbarungen durch § 36 Einführungsgesetz der Zivilprozessordnung (EGZPO)

a) Für die Abänderung eines Prozessvergleichs über nachehelichen Unterhalt wegen Unterhaltsbefristung kommt es vorrangig darauf an, inwiefern der Vergleich im Hinblick auf die spätere Befristung eine bindende Regelung enthält. Mangels einer entgegenstehenden ausdrücklichen oder konkludenten vertraglichen Regelung ist jedenfalls bei der erstmaligen Festsetzung des nachehelichen Unterhalts im Zweifel davon auszugehen, dass die Parteien die spätere Befristung des Unterhalts offenhalten wollen. Eine Abänderung des Vergleichs ist insoweit auch ohne Änderung der tatsächlichen Verhältnisse und ohne Bindung an den Vergleich möglich.