BVerfG - Beschluß vom 07.04.1994
1 BvR 419/94
Normen:
BGB § 1612a ; GG Art. 3 Abs. 1 ; ZPO § 323 § 641l ;
Fundstellen:
DAVorm 1994, 736
DRsp IV(418)282h
EzFamR ZPO § 323 Nr. 41
FamRZ 1994, 751
NJ 1994, 315
Vorinstanzen:
AG Hannover, vom 28.07.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 563 H 50237/93
LG Hannover, vom 10.02.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 18 T 117/93

Abänderung eines Unterhaltstitels der ehemaligen DDR über Kindesunterhalt durch Abänderungsklage

BVerfG, Beschluß vom 07.04.1994 - Aktenzeichen 1 BvR 419/94

DRsp Nr. 1995/6726

Abänderung eines Unterhaltstitels der ehemaligen DDR über Kindesunterhalt durch Abänderungsklage

1. Haben die Gerichte in einem Fall, in dem sowohl der Vater als auch das Kind nach der Errichtung des Titels in das Gebiet der alten Bundesrepublik übergesiedelt sind, bei der Auslegung der Vorschriften über die Anpassung von Unterhaltstiteln im Vereinfachten Verfahren nach BGB § 1612a, ZPO §§ 641l ff auf in der DDR errichtete Unterhaltstitel auf das Abänderungsverfahren nach ZPO § 323 verwiesen, so ist hierin kein Verstoß gegen GG Art 3 Abs 1 zu sehen.2. Im Hinblick auf den Zweck des Vereinfachten Verfahrens über die Anpassung von Unterhaltstiteln (Erleichterung der Anpassung von Unterhaltstiteln an die allgemeine Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse) ist die Unterscheidung von in der DDR errichteten Titeln von einem in der alten Bundesrepublik errichteten Titel geeignet, die unterschiedliche Behandlung zu rechtfertigen.

Normenkette:

BGB § 1612a ; GG Art. 3 Abs. 1 ; ZPO § 323 § 641l ;

Gründe: