OLG Düsseldorf - Beschluss vom 19.02.2014
II-8 UF 236/13
Normen:
§§ 239 FamFG; 313, 1602 BGB;
Fundstellen:
FamRZ 2014, 1471
NJW 2014, 6
NJW-RR 2014, 963
Vorinstanzen:
AG Mülheim, vom 31.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 24 F 1302/13
Amtsgericht Villingen-Schwenningen, vom 26.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 215/10

Abänderung eines Unterhaltstitels für ein volljähriges behindertes Kind wegen bereits bei Errichtung des Unterhaltstitels bestehenden Anspruchs auf SGB XII-LeistungenAnrechnung von Bezügen aus der Tätigkeit in einer Behindertenwerkstatt auf den Unterhaltsbedarf

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.02.2014 - Aktenzeichen II-8 UF 236/13

DRsp Nr. 2014/7652

Abänderung eines Unterhaltstitels für ein volljähriges behindertes Kind wegen bereits bei Errichtung des Unterhaltstitels bestehenden Anspruchs auf SGB XII -Leistungen Anrechnung von Bezügen aus der Tätigkeit in einer Behindertenwerkstatt auf den Unterhaltsbedarf

1. Es stellt keine schwerwiegende Veränderung im Sinne des § 313 BGB dar, wenn die Berechtigung eines volljährigen behinderten Kindes zum Bezug von SGB XII -Leistungen grundsätzlich besteht, diese Berechtigung jedoch bereits bei Errichtung des vorherigen Unterhaltstitels bestand und dort nicht berücksichtigt wurde.2. Wurde ein Einkommen aus der Tätigkeit in einer Behindertenwerkstatt bei der Errichtung des vorherigen Unterhaltstitels als "überobligatorisch" bewertet, so ist es bei einer erheblichen zwischenzeitlichen Erhöhung dieser Bezüge nicht geboten, diese Bewertung hinsichtlich des Erhöhungsbetrages fortzuschreiben.3. Bezüge aus der Tätigkeit in einer Behindertenwerkstatt in der Größenordnung von 250 € haben nicht mehr den Charakter eines Taschengeldes und stehen - jedenfalls teilweise - zur Deckung des Unterhaltsbedarfs zur Verfügung.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr vom 31.07.2013 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: