OLG Nürnberg - Beschluss vom 18.06.2020
10 UF 1286/19
Normen:
BGB § 1578 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
AG Regensburg, vom 07.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 207 F 1427/19

Abänderung eines Unterhaltstitels über nachehelichen UnterhaltLeistungsfähigkeit wegen der Zurechnung des Wohnwertes einer selbst genutzten ImmobilieEinsatz eines Erlöses aus der Veräußerung einer Immobilie als Vermögen zur Unterhaltsleistung

OLG Nürnberg, Beschluss vom 18.06.2020 - Aktenzeichen 10 UF 1286/19

DRsp Nr. 2020/16494

Abänderung eines Unterhaltstitels über nachehelichen Unterhalt Leistungsfähigkeit wegen der Zurechnung des Wohnwertes einer selbst genutzten Immobilie Einsatz eines Erlöses aus der Veräußerung einer Immobilie als Vermögen zur Unterhaltsleistung

1. Der Unterhaltsverpflichtete, dessen Leistungsfähigkeit auf der Zurechnung des Wohnwertes einer selbst genutzten Immobilie beruht, kann gehalten sein, den Erlös aus dem Verkauf einer anderen Immobilie zur Renovierung der selbst genutzten Immobilie zu verwenden.2. Der Unterhaltsverpflichtete, dessen Leistungsfähigkeit auf der Zurechnung des Wohnwertes einer selbst genutzten Immobilie beruhte, kann gehalten sein, den Erlös aus der Veräußerung dieser Immobilie als Vermögen zur Unterhaltsleistung einzusetzen.

Tenor

1.

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Regensburg vom 07.11.2019, Az. 207 F 1427/19, unter Ziffer 1 2. Absatz wie folgt abgeändert:

Der Antragsteller wird in Abänderung des Endbeschlusses des Amtsgerichts Regensburg vom 13.04.2017, Aktenzeichen 207 F 2583/16 verpflichtet, an die Antragsgegnerin ab 01.07.2019 einen monatlichen, jeweils monatlich im Voraus fälligen nachehelichen Ehegattenunterhalt in Höhe von 508,42 EUR zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

2.

Die Anschlussbeschwerde wird zurückgewiesen.

3. 4.