OLG Hamm - Urteil vom 27.10.1994
4 UF 25/94
Normen:
EGBGB Art. 18 Abs. 4 ; Haager Übereinkommen über das auf Unterhaltsverpflichtungen anzuwendende Recht Art. 8 ; Türk. ZGB Art. 144 Art. 145 Abs. 3 Art. 149 ; ZPO § 323 ;
Fundstellen:
FamRZ 1995, 882
NJW-RR 1995, 456

Abänderung eines Unterhaltstitels und Geltung türkischen Rechts

OLG Hamm, Urteil vom 27.10.1994 - Aktenzeichen 4 UF 25/94

DRsp Nr. 1995/7648

Abänderung eines Unterhaltstitels und Geltung türkischen Rechts

»1. Zur Abgrenzung der mit der Abänderungsklage geltend zu machenden neuen Tatsachen bei Geltung türkischen Unterhaltsrechts (Art. 144, 145, 149 TürkZGB).2. Ist türkisches Recht Statut des Geschiedenenunterhalts, so läßt die Wiederverheiratung der geschiedenen Ehefrau ihren Unterhaltsanspruch gegen den ersten Ehemann entfallen. Im Inland ist hierfür jedoch die Eheschließung im Sinne einer Ziviltrauung erforderlichen.3. Der Anspruch auf Geschiedenenunterhalt entfällt nach türkischem Recht auch, wenn die geschiedene Ehefrau mit einem anderen Partner wie Mann und Frau zusammenlebt (Art. 145 Abs. 3 TürkZGB). Erforderlich ist insoweit eine verfestigte, nach außen in Erscheinung tretende Lebensgemeinschaft.4. Zu den Erfordernissen des Zusammenlebens wie Mann und Frau nach türkischem Recht im Inland.«5. Nach Art. 8 Haager Übereinkommen über das auf Unterhaltsverpflichtungen anzuwendende Recht, inhaltlich identisch mit Art. 18 Abs. 4 EGBGB richtet sich der nacheheliche Unterhalt nach türkischem Recht, wenn die Scheidung nach diesem Recht erfolgt ist.6. Auch das türkische Recht kennt die Abänderung von Unterhaltsverpflichtungen, Art. 144, 145, 149 türkisches ZGB. Die Abänderung ist wie im deutschen Recht auf den Eintritt neuer Tatsachen begrenzt.