SchlHOLG - Urteil vom 15.07.2003
9 UF 16/03
Normen:
BGB § 313 § 1605 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Schleswig 2003, 463
Vorinstanzen:
AG Norderstedt, - Vorinstanzaktenzeichen 50 F 223/02

Abänderung eines Unterhaltstitels wegen Änderung einer befestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung

SchlHOLG, Urteil vom 15.07.2003 - Aktenzeichen 9 UF 16/03

DRsp Nr. 2004/19921

Abänderung eines Unterhaltstitels wegen Änderung einer befestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung

Die Änderung einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung führt bei Unterhaltsverpflichtungen nur dann zu einer Störung der vertraglichen Vereinbarung und damit zu einem Wegfall der Geschäftsgrundlage, wenn die Parteien die Regelung gerade wegen der bei Vertragsschluss geltenden Rechtsprechung getroffen haben und bei anderer Rechtslage eine Vereinbarung dieses Inhalts nicht geschlossen hätten.

Normenkette:

BGB § 313 § 1605 Abs. 1 ;
Vorinstanz: AG Norderstedt, - Vorinstanzaktenzeichen 50 F 223/02
Fundstellen
OLGReport-Schleswig 2003, 463