AG Norderstedt, - Vorinstanzaktenzeichen 50 F 223/02
Abänderung eines Unterhaltstitels wegen Änderung einer befestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung
SchlHOLG, Urteil vom 15.07.2003 - Aktenzeichen 9 UF 16/03
DRsp Nr. 2004/19921
Abänderung eines Unterhaltstitels wegen Änderung einer befestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung
Die Änderung einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung führt bei Unterhaltsverpflichtungen nur dann zu einer Störung der vertraglichen Vereinbarung und damit zu einem Wegfall der Geschäftsgrundlage, wenn die Parteien die Regelung gerade wegen der bei Vertragsschluss geltenden Rechtsprechung getroffen haben und bei anderer Rechtslage eine Vereinbarung dieses Inhalts nicht geschlossen hätten.