OLG Thüringen - Beschluss vom 20.02.2020
3 UF 437/19
Normen:
FamFG § 117 Abs. 1 S. 3; ZPO § 522 Abs. 1 S. 4;
Vorinstanzen:
AG Jena, vom 05.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 44 F 49/19

Abänderung eines UnterhaltstitelsErgänzung und Vervollständigung eines unvollständigen Verfahrenskostenhilfeantrags innerhalb einer Wiedereinsetzungsfrist

OLG Thüringen, Beschluss vom 20.02.2020 - Aktenzeichen 3 UF 437/19

DRsp Nr. 2021/3531

Abänderung eines Unterhaltstitels Ergänzung und Vervollständigung eines unvollständigen Verfahrenskostenhilfeantrags innerhalb einer Wiedereinsetzungsfrist

Orientierungssatz: 1. Auf Antrag wird einem Beteiligten, der nicht über die finanziellen Mittel zur Einlegung eines Rechtsmittels verfügt, Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist gewährt, wenn er innerhalb der Beschwerdefrist ein Verfahrenskostenhilfegesuch bei Gericht eingereicht und alles in seinen Kräften stehende getan hat, damit über diesen Antrag ohne Verzögerung entschieden werden kann; zusammen mit dem Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe muss auch eine ausreichende Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nebst den erforderlichen Belegen eingereicht werden (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 31. August 2005, XII ZB 116/05). 2. Nur wenn die Mängel eines Verfahrenskostenhilfeantrags nicht auf einem Verschulden des Antragstellers beruhen, ist eine Ergänzung und Vervollständigung innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist zulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 02. April 2008, XII ZB 131/06).

I. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Jena vom 05.09.2019 - 44 F 49/19 - wird als unzulässig verworfen.