OLG Brandenburg - Beschluss vom 12.10.2021
13 UF 64/18
Normen:
FamFG § 238 Abs. 3. S. 3; FamFG § 238 Abs. 4; FamFG § 238 Abs. 2; BGB § 1603;
Fundstellen:
FamRZ 2022, 186
FuR 2022, 376
Vorinstanzen:
AG Zossen, vom 14.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 351/17

Abänderung eines UnterhaltstitelsPräklusion von VorbringenVerschärfte Erwerbsobliegenheit

OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.10.2021 - Aktenzeichen 13 UF 64/18

DRsp Nr. 2021/16650

Abänderung eines Unterhaltstitels Präklusion von Vorbringen Verschärfte Erwerbsobliegenheit

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 14.02.2018 abgeändert:

Unter Antragsabweisung im Übrigen wird das Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 02.11.2007, Az. 24 UF 516/06 in Ziffer 2. des Tenors dahingehend abgeändert, dass der Antragsteller der Antragsgegnerin ab April 2019 keinen Kindesunterhalt mehr zu zahlen hat.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten beider Rechtszüge trägt der Antragsteller.

Der Beschwerdewert wird festgesetzt auf 4.044 €.

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegnerin wird Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt und Rechtsanwältin F... in Z... beigeordnet.

Normenkette:

FamFG § 238 Abs. 3. S. 3; FamFG § 238 Abs. 4; FamFG § 238 Abs. 2; BGB § 1603;

Gründe:

I.

Der Antragsteller wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Abänderung eines Urteils des Oberlandesgerichts Dresden vom 02.11.2007, infolgedessen er verpflichtet war, an seine einkommens- und vermögenslose und bei ihrer Mutter lebende Tochter, die Antragsgegnerin, Unterhalt in Höhe von 100 % des Regelbetrages zu zahlen (Bl. 5).