SchlHOLG - Beschluss vom 08.12.2021
10 UF 175/21
Normen:
FamFG § 240;
Vorinstanzen:
AG Oldenburg (Oldb.), vom 03.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 42 F 188/20
AG Oldenburg (Oldb.), vom 19.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 FH 12/11

Abänderung eines UnterhaltstitelsUnsubstantiierte Behauptung mangelnder tatsächlicher LeistungsfähigkeitKeine Ermittlung tatsächlicher Einkünfte von Amts wegen

SchlHOLG, Beschluss vom 08.12.2021 - Aktenzeichen 10 UF 175/21

DRsp Nr. 2022/8616

Abänderung eines Unterhaltstitels Unsubstantiierte Behauptung mangelnder tatsächlicher Leistungsfähigkeit Keine Ermittlung tatsächlicher Einkünfte von Amts wegen

1. Die den Unterhaltsverpflichteten treffende Darlegungs- und Beweislast für seine fehlende Leistungsfähigkeit, bezieht sich zunächst auf seine Behauptung, er verfüge nicht über ausreichende tatsächliche Einkünfte. Kommt er dieser Darlegungs- und Beweislast nicht nach, erfolgt eine Verpflichtung zur Zahlung des Mindestunterhalts.2. Erst, wenn der Unterhaltsverpflichtete der Darlegungs- und Beweislast für seine nicht ausreichenden tatsächlichen Einkünfte nachgekommen ist, stellt sich die Frage, ob und in welchen Umfang ihm fiktive Einkünfte zugerechnet werden können. Orientierungssätze: Der Unterhaltsverpflichtete trägt die Darlegungs- und Beweislast für seine fehlende Leistungsfähigkeit. Diese bezieht sich zunächst auf seine Behauptung, er erziele keine ausreichenden tatsächlichen Einkünfte. Erst, wenn der Unterhaltsverpflichtete der Darlegungs- und Beweislast seine tatsächlichen nicht ausreichenden Einkünfte nachgekommen ist, stellt sich die Frage, ob und in welchem Umfang die Zurechnung von fiktiven Einkünften erfolgen kann.

Tenor

1. 2. 3. 4.