BGH - Urteil vom 16.01.1985
IVb ZR 62/83
Normen:
BGB § 1577 ;
Fundstellen:
FamRZ 1985, 582, 583
LSK-FamR/Hülsmann, § 1577 BGB LS 41
NJW 1985, 1343

Abänderung eines Unterhaltsurteils; Änderung der maßgeblichen Verhältnisse

BGH, Urteil vom 16.01.1985 - Aktenzeichen IVb ZR 62/83

DRsp Nr. 1994/4459

Abänderung eines Unterhaltsurteils; Änderung der maßgeblichen Verhältnisse

»a) Zu den Gründen für die Abänderung eines Unterhaltsurteils, in dem der Lebensbedarf des geschiedenen Ehegatten konkret ermittelt worden ist. b) Ist eine Unterhaltsrente über einen freiwillig bezahlten Betrag hinaus zugesprochen worden, kann der Unterhaltsschuldner erst dann die Abänderung begehren, wenn sich die Verhältnisse in einer Weise geändert haben, daß eine Einschränkung der freiwilligen Zahlungen nicht mehr ausreicht und der titulierte Betrag berührt wird.« Auf den Unterhaltsbedarf sind erzielbare Erträgnisse aus Spareinlagen anzurechnen. Dies entspricht der zwingenden Vorschrift des § 1577 Abs. 1 BGB. Dabei kommt es nicht auf die Herkunft des ertragbringenden Vermögens an oder darauf, ob die Anrechnung der Erträge der Billigkeit entspricht.

Normenkette:

BGB § 1577 ;

Tatbestand:

Die Parteien waren seit 22. Mai 1959 miteinander verheiratet. Ihre Ehe, aus der zwei in den Jahren 1960 und 1965 geborene Kinder hervorgegangen sind, ist durch inzwischen rechtskräftiges Verbundurteil vom 11. Januar 1980 geschieden worden. Als erfolgreicher Unternehmer hat der Kläger mit seiner Familie in außergewöhnlich günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen gelebt.