OLG Stuttgart - Urteil vom 18.02.2009
15 UF 246/08
Normen:
BGB § 313; BGB § 1578b Abs. 1; BGB § 1578b Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG -Familiengericht - Besigheim, 5 F 1251/07 vom 23.10.2008,

Abänderung eines Unterhaltsvergleichs

OLG Stuttgart, Urteil vom 18.02.2009 - Aktenzeichen 15 UF 246/08

DRsp Nr. 2009/25528

Abänderung eines Unterhaltsvergleichs

Haben die Parteien eines Ehescheidungsverfahrens im Jahr 2005 ein Unterhaltsvergleich geschlossen, so ist der dort titulierte Unterhaltsanspruch nicht gem. § 1578b Abs. 1 BGB auf den angemessenen Unterhalt zu begrenzen oder gem. § 1578b Abs. 2 BGB zu befristen, da eine Änderung der im Vergleich zugrunde gelegten Umstände nicht eingetreten ist. Denn durch das UÄndG 2007 wurden zwar die Begrenzungstatbestände gem. § 1578b BGB auf sämtliche Unterhaltstatbestände ausgedehnt. Eine Änderung des bereits im Vergleich ausschließlich auf § 1573 Abs. 2 BGB gestützten Unterhaltsanspruchs wurde durch die Gesetzesänderung jedoch nicht bewirkt, weil schon nach der früheren Rechtslage eine Befristung des Aufstockungsunterhalts nach § 1573 Abs. 5 BGB a.F. möglich war.

Tenor:

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts -Familiengericht - Besigheim vom 23.10.2008 - 5 F 1251/07 - in Nr. 1 und Nr. 2 abgeändert.

2. Der Beklagte wird verurteilt, in Abänderung des Vergleichs vom 29.06.2005 - 2 F 36/05 AG Schwäbisch Hall - an die Klägerin vom 01.11.2008 bis 30.06.2011 monatlichen Unterhalt in Höhe von 723 EUR Elementarunterhalt und 185 EUR Altersvorsorgeunterhalt, jeweils monatlich im Voraus bis zum 3. Werktag eines jeden Monats, zu zahlen.

3. Die Widerklage wird abgewiesen.