OLG Brandenburg - Beschluss vom 22.03.2012
9 UF 46/11
Normen:
BGB § 1578; ZPO § 323;
Vorinstanzen:
AG Senftenberg, vom 03.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 31 F 530/10

Abänderung eines Unterhaltsvergleichs

OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.03.2012 - Aktenzeichen 9 UF 46/11

DRsp Nr. 2012/7187

Abänderung eines Unterhaltsvergleichs

1. Da eine wesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unterhaltsverpflichteten einer der typischen Fälle für eine Abänderung titulierter Unterhaltsansprüche darstellt und die ausdrückliche Aufnahme eines entsprechenden Abänderungsgrundes in den Vergleichstext nur die ohnehin bestehende Rechtslage wiedergeben würde, ist von einer Unabänderbarkeit im Hinblick hierauf nur dann auszugehen, wenn ausdrücklich vereinbart worden ist, dass eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation des Unterhaltspflichten ohne Einfluss auf die vereinbarte Unterhaltsleistung bleiben sollte. 2. Das Hinzutreten weiterer Unterhaltsberechtigter ist grundsätzlich ohne Auswirkung auf den nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu bestimmenden Unterhaltsbedarf des geschiedenen Ehegatten (BGH – XII ZR 151/09 - 07.12.2011). 3. Eine verfestigte Lebensgemeinschaft i.S. von § 1579 Nr. 2 BGB setzt neben einer gewissen Dauer der neuen Verbindung auch voraus, dass auch wirtschaftliche Verflechtungen zwischen den Partnern bestehen.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Senftenberg vom 3. Dezember 2010 - Az. 31 F 530/10 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 20.800 EUR.